JuraForum.de > Gesetze > MDStV,NI > § 16 MDStV,NI - Geltungsbereich
III. Abschnitt (Datenschutz)
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(2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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