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§ 16 MDStV,NI - Geltungsbereich

Staatsvertrag über Mediendienste

   III. Abschnitt (Datenschutz)

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für den Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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