JuraForum.de > Gesetze > MDStV,NI > § 15 MDStV,NI - Auskunftsrecht
II. Abschnitt (Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter)
(1) Diensteanbieter von Mediendiensten nach § 10 Abs. 3 haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
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