JuraForum.de > Gesetze > MDStV,NI > § 13 MDStV,NI - Werbung, Sponsoring
II. Abschnitt (Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter)
(1) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(2) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
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