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§ 11 MDStV,NI - Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen

Staatsvertrag über Mediendienste

   II. Abschnitt (Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter)

(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach § 10 Abs. 3 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischenGrundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Diensteanbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(3) ) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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