JuraForum.de > Gesetze > MDStV,NI > § 1 MDStV,NI - Zweck des Staatsvertrages
I. Abschnitt (Allgemeines)
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im Folgenden geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
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