JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 98 MarkenG - Inhaberschaft
Teil 4 (Kollektivmarken)
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein, einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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