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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 96 MarkenG - Inlandsvertreter 

Stand: 19.04.2013

§ 96 MarkenG - Inlandsvertreter

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
      Abschnitt 7 (Gemeinsame Vorschriften)

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.

(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.



Weitere Vorschriften um § 96 MarkenG

Entscheidungen zu § 96 MarkenG

  • OLG-STUTTGART, 27.04.2001, 2 U 204/2000
    Künstlername als Gegenstand des Namensschutzes Ob die deutschen Gerichte international zuständig sind, ist auch in der Berufungsinstanz noch zu prüfen; § 512 a ZPO gilt insoweit nicht. Auch der Nachname als Teil eines Künstlernamens genießt zwar den Namensschutz des § 12 BGB, wenn schon sein alleiniger Gebrauch beim Publikum...
  • BGH, 27.01.2000, I ZB 47/97
    EWING MarkenG § 96 Abs. 1 Die Bestimmung des § 96 Abs. 1 MarkenG über die Teilnahme eines ausländischen Markeninhabers an einem im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht enthält keine Regelung über die Löschung einer eingetragenen Marke im Fall des Fehlens eines Inlandsvertreters. BGH,...

Erwähnungen von § 96 MarkenG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 96 MarkenG:

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