JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 93 MarkenG - Amtssprache und Gerichtssprache
Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
Abschnitt 7 (Gemeinsame Vorschriften)
Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im Übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
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