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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 93 MarkenG - Amtssprache und Gerichtssprache 

§ 93 MarkenG - Amtssprache und Gerichtssprache

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
      Abschnitt 7 (Gemeinsame Vorschriften)

Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im Übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.



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