JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 92 MarkenG - Wahrheitspflicht
Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
Abschnitt 7 (Gemeinsame Vorschriften)
In den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
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