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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 92 MarkenG - Wahrheitspflicht 

§ 92 MarkenG - Wahrheitspflicht

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
      Abschnitt 7 (Gemeinsame Vorschriften)

In den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.



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