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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 89 MarkenG - Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 

§ 89 MarkenG - Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
      Abschnitt 6 (Verfahren vor dem Bundesgerichtshof)

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.



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