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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 84 MarkenG - Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe 

§ 84 MarkenG - Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen


   Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
      Abschnitt 6 (Verfahren vor dem Bundesgerichtshof)

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.



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