JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 84 MarkenG - Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe
Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
Abschnitt 6 (Verfahren vor dem Bundesgerichtshof)
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
© "§ 84 MarkenG - Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.