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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 77 MarkenG - Niederschrift 

§ 77 MarkenG - Niederschrift

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen


   Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
      Abschnitt 5 (Verfahren vor dem Patentgericht)

(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.



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