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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 72 MarkenG - Ausschließung und Ablehnung 

§ 72 MarkenG - Ausschließung und Ablehnung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen


   Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
      Abschnitt 5 (Verfahren vor dem Patentgericht)

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat.

(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet ein anderer Beschwerdesenat.

(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.



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