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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 7 MarkenG - Inhaberschaft 

§ 7 MarkenG - Inhaberschaft

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen


   Teil 2 (Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz)
      Abschnitt 2 (Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung)

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.

natürliche Personen,

2.

juristische Personen oder

3.

Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.



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