JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 7 MarkenG - Inhaberschaft
Teil 2 (Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz)
Abschnitt 2 (Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung)
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
natürliche Personen, | |
juristische Personen oder | |
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. |
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