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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 69 MarkenG - Mündliche Verhandlung 

§ 69 MarkenG - Mündliche Verhandlung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen


   Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
      Abschnitt 5 (Verfahren vor dem Patentgericht)

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1.

einer der Beteiligten sie beantragt,

2.

vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder

3.

das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.



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