JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 69 MarkenG - Mündliche Verhandlung
Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
Abschnitt 5 (Verfahren vor dem Patentgericht)
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
einer der Beteiligten sie beantragt, | |
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder | |
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet. |
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