JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 59 MarkenG - Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör
Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
Abschnitt 4 (Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt)
(1) Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
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