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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 55 MarkenG - Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten 

Stand: 20.05.2013

§ 55 MarkenG - Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
      Abschnitt 3 (Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren)

(1) Die Klage auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) oder wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten.

(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

1.
in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen Verfalls jede Person,
2.
in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
3.
in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

(3) Ist die Klage auf Löschung vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, daß die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 hätte gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 55 MarkenG

Entscheidungen zu § 55 MarkenG

  • OLG-HAMBURG, 05.01.2009, 5 U 194/07
    1. Hinsichtlich der Beachtung der formellen Eintragungsvoraussetzungen bei der Eintragung einer (Gemeinschafts)Marke ist das Verletzungsgericht an die Beurteilung der Erteilungsinstanz (hier: HABM) gebunden. 2. Dies gilt auch für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Prioritätserstreckung durch Inanspruchnahme einer früheren...
  • OLG-BRAUNSCHWEIG, 18.11.2008, 2 U 40/07
    1. Wird eine Registermarke weder vollständig unbenutzt noch im vollen Umfang der eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt, scheidet eine vollständige Löschung gemäß §§ 55 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 und 26 MarkenG aus. 2. Ob und in welchem Umfang bei einer Benutzung der Registermarke für einen...
  • BGH, 10.04.2008, I ZR 167/05
    a) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage nach §§ 26, 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG trägt der Kläger. Den Beklagten kann aber eine sekundäre Darlegungslast treffen. b) Solange eine Markeneintragung nicht nach §§ 50, 54 MarkenG gelöscht ist, kann im Verfahren über die...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 11.04.2007, 1 U 416/06
    Markenschutz für die Wortmarke Shisha.
  • OLG-FRANKFURT, 01.02.2007, 6 U 63/06
    1. Die örtliche Zuständigkeit einer Marken-Löschungsklage bestimmt sich nicht nach § 32 ZPO. 2. Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollektivmarken "Volksbank" / "VR Volksbank Raiffeisenbank" und der Marke "DRSB Deutsche Volksbank".
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 55 MarkenG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 55 MarkenG:

  • Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
    • Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
      • Abschnitt 3 (Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren)
    • § 49 Verfall
    • § 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
    • Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken)
      • Abschnitt 1 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen)
    • § 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke
      • Abschnitt 3 (Gemeinschaftsmarken)
    • § 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
    • Teil 9 (Übergangsvorschriften)
  • § 163 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte

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