JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 45 MarkenG - Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
Abschnitt 2 (Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und Verlängerung)
(1) Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
© "§ 45 MarkenG - Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.