( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 38 MarkenG - Beschleunigte Prüfung 

§ 38 MarkenG - Beschleunigte Prüfung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen


   Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
      Abschnitt 1 (Eintragungsverfahren)

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/markeng/38-beschleunigte-pruefung

© "§ 38 MarkenG - Beschleunigte Prüfung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN