JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 38 MarkenG - Beschleunigte Prüfung
Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten)
Abschnitt 1 (Eintragungsverfahren)
Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
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