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Stand: 20.05.2013
§ 33 MarkenG - Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Teil 3 (Verfahren in Markenangelegenheiten) Abschnitt 1 (Eintragungsverfahren)
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2
1.
beim Patentamt
2.
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind.
(2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
a) Um den Anforderungen an eine Wiedergabe der Marke i.S. von § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu genügen, muß die angemeldete Marke so klar und eindeutig dargestellt sein, daß nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausgeschlossen sind.
b) Durch § 3 Abs. 2 MarkenG soll im öffentlichen Interesse ausgeschlossen werden, daß technische...
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Markenrechtsstreit auszusetzen ist, wenn ein Löschungsverfahren anhängig ist.
SchlHOLG, 6. ZS, Urteil vom 06. Juni 2000, - 6 U 85/99 -,