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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 23 MarkenG - Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft 

§ 23 MarkenG - Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen


   Teil 2 (Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz)
      Abschnitt 4 (Schranken des Schutzes)

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1.

dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,

2.

ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder

3.

die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.



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