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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 19c MarkenG - Urteilsbekanntmachung 

Stand: 20.05.2013

§ 19c MarkenG - Urteilsbekanntmachung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 2 (Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz)
      Abschnitt 3 (Schutzinhalt, Rechtsverletzungen)

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.



Weitere Vorschriften um § 19c MarkenG

Entscheidungen zu § 19c MarkenG

  • OLG-HAMBURG, 08.10.2008, 5 U 83/07
    1. Das Verletzungsgericht darf einer Marke (hier: als Formmarke eingetragener Gelenksteigbügel) jedenfalls in der Verwendungsform eine markenmäßige Verwendung nicht versagen, aufgrund derer der markenrechtliche Schutz im Eintragungsverfahren gewährt und die von Haus aus bestehende mangelnde Unterscheidungskraft als überwunden...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 30.04.2008, 1 U 461/07
    Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 11.04.2007, 1 U 416/06
    Markenschutz für die Wortmarke Shisha.
  • OLG-HAMBURG, 14.12.2006, 3 U 113/05
    1. Werden beim EU-Parallelimport von markenrechtlich geschützten Packungen eines Arzneimittelherstellers (hier: mit Ostomie-Artikeln) die produktidentifizierenden Herstellerangaben der Produkt- und Chargennummern - REF- und LOT-Nummern - überklebt, so tritt wegen des unnötigen Packungseingriffs keine markenrechtliche Erschöpfung...
  • BGH, 23.02.2006, I ZR 27/03
    Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Auskunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Originalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 19c MarkenG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 19c MarkenG:

  • Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
    • Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken)
      • Abschnitt 3 (Gemeinschaftsmarken)
    • § 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
    • Teil 6 (Geographische Herkunftsangaben)
      • Abschnitt 1 (Schutz geographischer Herkunftsangaben)
    • § 128 Ansprüche wegen Verletzung
      • Abschnitt 2 (Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
    • § 135 Ansprüche wegen Verletzung

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