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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 17 MarkenG - Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter 

Stand: 20.05.2013

§ 17 MarkenG - Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 2 (Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz)
      Abschnitt 3 (Schutzinhalt, Rechtsverletzungen)

(1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke begründeten Rechts zu verlangen.

(2) Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 17 MarkenG

Entscheidungen zu § 17 MarkenG

  • BGH, 10.04.2008, I ZR 164/05
    a) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG genügt es, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer (ausländischen) Anmeldung war, die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung zur Eintragung geführt hat. b) Die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 22.02.2007, 4 U 122/05
    Der Anspruch auf Übertragung einer Agentenmarke betrifft nicht die Rechtsfolge einer Dauerstörung. Die Verjährungsfrist nach 20 MarkenG beginnt für diesen Anspruch daher mit der unberechtigten Eintragung der Marke i.S.v. § 11 MarkenG.
  • OLG-HAMBURG, 27.02.2003, 3 U 43/01
    1. § 153 Abs. 1 MarkenG hindert den Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen Marke nicht, nach § 11, 17 MarkenG die Übertragung einer Agentenmarke zu verlangen. 2. Die Waren Magnetbänder und Microfiche einerseits und Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse andrerseits sind einander...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 17 MarkenG:

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