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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 163 MarkenG - Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte 

§ 163 MarkenG - Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 9 (Übergangsvorschriften)

(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der Eintragung einer Marke auf Grund einer früher angemeldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes oder auf Grund eines sonstigen älteren Rechts erhoben worden, so wird, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.



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