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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 159 MarkenG - Teilung einer Anmeldung 

§ 159 MarkenG - Teilung einer Anmeldung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 9 (Übergangsvorschriften)

Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekannt gemachten Anmeldung ist § 40 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Teilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt werden kann und dass die Erklärung nur zulässig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Anmeldung richten würde. Der Teil der ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein Widerspruch richtet, wird nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.



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