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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 155 MarkenG - Lizenzen 

§ 155 MarkenG - Lizenzen

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 9 (Übergangsvorschriften)

Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung, durch die Benutzung oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke begründeten Recht erteilte Lizenzen ist § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem 1. Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an Dritte erteilte Lizenzen handelt.



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