JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 149 MarkenG - Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
Teil 8 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr)
Abschnitt 2 (Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr)
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
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