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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 145 MarkenG - Bußgeldvorschriften 

§ 145 MarkenG - Bußgeldvorschriften

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 8 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr)
      Abschnitt 1 (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form

zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.


Fußnoten:


Zu § 145: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656) und 17. 12. 2006 (BGBl I S. 3171).



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