JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 145 MarkenG - Bußgeldvorschriften
Teil 8 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr)
Abschnitt 1 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
Proben nicht entnehmen lässt,
geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen lässt oder
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.
Fußnoten:
Zu § 145: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656) und 17. 12. 2006 (BGBl I S. 3171).
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