JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 144 MarkenG - Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
Teil 8 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr)
Abschnitt 1 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) im geschäftlichen Verkehr
eine eingetragene Bezeichnung für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder
sich eine eingetragene Bezeichnung aneignet oder sie nachahmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
(5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, dass die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Fußnoten:
Zu § 144: Geändert durch G vom 19. 7. 1996 (BGBl I S. 1014) und 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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