JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 141 MarkenG - Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Teil 7 (Verfahren in Kennzeichenstreitsachen)
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.
Fußnoten:
Zu § 141: Geändert durch G vom 3. 7. 2004 (BGBl I S. 1414).
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