JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 138 MarkenG - Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Teil 6 (Geographische Herkunftsangaben)
Abschnitt 3 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Fußnoten:
Zu § 138: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191).
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