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§ 137 MarkenG - Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 6 (Geographische Herkunftsangaben)
      Abschnitt 3 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.

(2) In der Rechtsverordnung können

geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.

Fußnoten:


Zu § 137: Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).



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