( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 127 MarkenG - Schutzinhalt 

§ 127 MarkenG - Schutzinhalt

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 6 (Geographische Herkunftsangaben)
      Abschnitt 1 (Schutz geographischer Herkunftsangaben)

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
    • Teil 4 (Kollektivmarken)
  • § 100 Schranken des Schutzes; Benutzung
    • Teil 6 (Geographische Herkunftsangaben)
      • Abschnitt 1 (Schutz geographischer Herkunftsangaben)
    • § 128 Ansprüche wegen Verletzung
      • Abschnitt 3 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
    • § 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
    • Teil 8 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr)
      • Abschnitt 1 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
    • § 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/markeng/127-schutzinhalt

© "§ 127 MarkenG - Schutzinhalt" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN