JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 125i MarkenG - Erteilung der Vollstreckungsklausel
Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken)
Abschnitt 3 (Gemeinschaftsmarken)
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
Fußnoten:
Zu § 125i: Eingefügt durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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