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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 125i MarkenG - Erteilung der Vollstreckungsklausel 

§ 125i MarkenG - Erteilung der Vollstreckungsklausel

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken)
      Abschnitt 3 (Gemeinschaftsmarken)

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.


Fußnoten:


Zu § 125i: Eingefügt durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656).



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