JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 125h MarkenG - Insolvenzverfahren
Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken)
Abschnitt 3 (Gemeinschaftsmarken)
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gehört, so ersucht es das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,
(2) Die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Fußnoten:
Zu § 125h: Eingefügt durch G vom 19. 7. 1996 (BGBl I S. 1014).
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