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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 118 MarkenG - Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken 

§ 118 MarkenG - Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken)
      Abschnitt 1 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen)

Das Patentamt erteilt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Artikel 9bisAbs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche Zustimmung im Falle der Übertragung einer international registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die Marke für den neuen Inhaber der international registrierten Marke in das vom Patentamt geführte Register eingetragen ist.



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