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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 115 MarkenG - Nachträgliche Schutzentziehung 

§ 115 MarkenG - Nachträgliche Schutzentziehung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken)
      Abschnitt 1 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen)

(1) An die Stelle des Antrags oder der Klage auf Löschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49), wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder auf Grund eines älteren Rechts (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.

(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der Tag,


Fußnoten:


Zu § 115: Geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
    • Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken)
      • Abschnitt 1 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen)
    • § 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung auf Grund einer international registrierten Marke
    • § 117 Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

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