JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 113 MarkenG - Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken)
Abschnitt 1 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen)
(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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