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§ 111 MarkenG - Nachträgliche Schutzerstreckung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken)
      Abschnitt 1 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen)

(1) Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3terAbs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.

(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.


Fußnoten:


Zu § 111: Neugefasst durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656), geändert durch G vom 12. 3. 2004 (BGBl I S. 390).



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