JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 111 MarkenG - Nachträgliche Schutzerstreckung
Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken)
Abschnitt 1 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen)
(1) Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3terAbs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.
(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
Fußnoten:
Zu § 111: Neugefasst durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656), geändert durch G vom 12. 3. 2004 (BGBl I S. 390).
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