JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 110 MarkenG - Eintragung im Register
Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken)
Abschnitt 1 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen)
Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.
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