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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 11 MarkenG - Agentenmarken 

§ 11 MarkenG - Agentenmarken

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen


   Teil 2 (Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz)
      Abschnitt 2 (Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung)

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.



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