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§ 108 MarkenG - Antrag auf internationale Registrierung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 5 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken)
      Abschnitt 1 (Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen)

(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nachArtikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Patentamt zu stellen.

(2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.


Fußnoten:


Zu § 108: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3232).



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