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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 106 MarkenG - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse 

§ 106 MarkenG - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 4 (Kollektivmarken)

Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Markensatzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.



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