JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 106 MarkenG - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Teil 4 (Kollektivmarken)
Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Markensatzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
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