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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 105 MarkenG - Verfall 

§ 105 MarkenG - Verfall

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 4 (Kollektivmarken)

(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag wegen Verfalls gelöscht,

(2) Als eine missbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.

(3) Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim Patentamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 54.



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