JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 104 MarkenG - Änderung der Markensatzung
Teil 4 (Kollektivmarken)
(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt jede Änderung der Markensatzung mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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