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JuraForum.deGesetzeMarkenG§ 104 MarkenG - Änderung der Markensatzung 

§ 104 MarkenG - Änderung der Markensatzung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

   Teil 4 (Kollektivmarken)

(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt jede Änderung der Markensatzung mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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