JuraForum.de > Gesetze > MarkenG > § 102 MarkenG - Markensatzung
Teil 4 (Kollektivmarken)
(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein.
(2) Die Markensatzung muss mindestens enthalten:
(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muss die Satzung vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.
(4) Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person frei.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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