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JuraForum.deGesetzeLuftSiG§ 3 LuftSiG - Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde 

§ 3 LuftSiG - Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde

Luftsicherheitsgesetz


   Abschnitt 2 (Sicherheitsmaßnahmen)

Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5 ihre Befugnisse besonders regelt.



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