JuraForum.de > Gesetze > LuftSiG > § 3 LuftSiG - Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
Abschnitt 2 (Sicherheitsmaßnahmen)
Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5 ihre Befugnisse besonders regelt.
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