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JuraForum.deGesetzeLuftSiG§ 2 LuftSiG - Aufgaben 

Stand: 20.05.2013

§ 2 LuftSiG - Aufgaben

Luftsicherheitsgesetz

   Abschnitt 1 (Allgemeines)

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Sie nimmt insbesondere Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vor, lässt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 Luftsicherheitspläne zu, ordnet Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und überwacht deren Einhaltung.


Weitere Vorschriften um § 2 LuftSiG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2 LuftSiG:

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