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JuraForum.deGesetzeLuftSiG§ 11 LuftSiG - Verbotene Gegenstände 

Stand: 19.04.2013

§ 11 LuftSiG - Verbotene Gegenstände

Luftsicherheitsgesetz

   Abschnitt 2 (Sicherheitsmaßnahmen)

(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von

1.
Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,
2.
Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen Stoffen, Gasen in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können,
3.
Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
4.
sonstigen in der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) genannten Gegenständen
in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen ist verboten.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

(3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.


Weitere Vorschriften um § 11 LuftSiG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 11 LuftSiG:

  • Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
    • Abschnitt 2 (Sicherheitsmaßnahmen)
  • § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden
  • § 8 Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber
    • Abschnitt 5 (Bußgeld- und Strafvorschriften)
  • § 18 Bußgeldvorschriften
  • § 19 Strafvorschriften

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