JuraForum.de > Gesetze > LuftSiG > § 11 LuftSiG - Verbotene Gegenstände
Abschnitt 2 (Sicherheitsmaßnahmen)
(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von
(2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
(3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 11 LuftSiG:
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