JuraForum.de > Gesetze > LuftSiG > § 1 LuftSiG - Zweck
Abschnitt 1 (Allgemeines)
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
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